Tarifbestimmungen für RVVswipe

RVVswipe ist ein rein digitales Tarifangebot, welches in Teilen des Verbundgebietes genutzt werden kann. Der Fahrpreis wird im Nachgang der durchgeführten Fahrt automatisch ermittelt.

1. Nutzungsbedingungen

(1) Für das In-Out-System RVVswipe gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Regensburger Verkehrsverbundes.

(2) Voraussetzung für die Nutzung von RVVswipe ist die Verwendung eines mobilen Endgerätes mit installierter RVV-App und einem registrierten Konto.

2. Geltungsbereich

RVVswipe berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur Nutzung aller in den RVV vollintegrierten Buslinien und eingebundenen Schienenstrecken (nur 2. Wagenklasse) in Teilen des Geltungsbereiches des Regensburger Verkehrsverbundes. Ergänzend zu den grundsätzlichen Regelungen im Anhang I. (Eingeschränkte Gültigkeit des RVV-Tarifs im Busverkehr) kann RVVswipe nicht in den Stadtbusverkehren der Städte Amberg, Cham, Kelheim, Nabburg, Neumarkt i.d.OPf., Schwandorf, Straubing und Sulzbach-Rosenberg genutzt werden.

3. Fahrtberechtigung und Fahrtdauer

(1) Durch einen „Wisch“ oder auch „Swipe“ in der App wird bestätigt, dass eine Fahrt angetreten wird (= Check-in). Ebenso muss die Beendigung der Fahrt (= Check-out) bestätigt werden, bzw. erfolgt der Check-out nach drei Vorwarnungen automatisch.

(2) Der Check-in muss vor dem Betreten des Fahrzeugs erfolgt sein. Nach dem Check-in erscheint in der App ein QR-Code, welcher als Fahrausweis dient.

(3) Die Fahrt startet zum Zeitpunkt der Anfahrt des erstgenutzten Verkehrsmittels und endet mit dem Ausstieg aus dem letztgenutzten Verkehrsmittel einer Fahrt. Nach dem Verlassen des letztgenutzten Verkehrsmittels muss ein Check-out in der App vorgenommen werden.

(4) Die Starthaltestelle wird von der App basierend auf den Standortdaten automatisiert ermittelt oder ist aktiv zu bestätigen bzw. anzugeben. Die Fahrt endet entweder
- an der Zielhaltestelle, die infolge eines Check-outs des Kunden ermittelt wird oder
- nach 150 Minuten (maximaler Geltungszeitraum für eine Fahrt) nach Check-in an der zuletzt durchfahrenen Haltestelle, die systemseitig erfasst wurde oder
- wenn sich der Kunde offensichtlich nicht mehr im Geltungsbereich des RVV-Tarifs bewegt, an der zuletzt im Geltungsbereich des RVV-Tarifs durchfahrenen Haltestelle, die systemseitig erfasst wurde.

(5) Umstiege und Fahrtunterbrechungen haben keinen Einfluss auf die Fahrt.

(6) RVVswipe beinhaltet die unentgeltliche Mitnahme von Kindern unter 6 Jahren sowie von Tieren und Gepäck entsprechend den Tarifbestimmungen des RVV.

(7) Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar.

4. Fahrpreisberechnung

(1) Der Fahrpreis wird automatisch pro getätigte Fahrt ermittelt nach erfolgtem Check-out.

(2) Der Fahrpreis für eine Fahrt bestimmt sich für den registrierten Nutzer und alle Mitreisenden jeweils nach der Logik des Kurzstreckentarifs oder des Einzel-Ticket digital sowie für mitreisende Kinder nach dem Kindertarif, entsprechend der be- und durchfahrenen Tarifzonen gemäß B. (2) der Tarifbestimmungen und der Zeitdauer zwischen Check-in und Check-out.

(3) Darüber hinaus gilt ein Preisdeckel. Dieser kommt zur Anwendung, sobald der Fahrpreis für die Summe aller Fahrten den in der jeweils gültigen Tarifzone angegebenen Wert übersteigt. In diesem Fall wird der Fahrpreis in Form eines Tages-Tickets 2 oder Tages-Tickets 5 nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen gedeckelt. Die Berechnung eines Tages-Tickets erfolgt werktags für alle Fahrten ab 09.00 Uhr, an Wochenenden und an Feiertagen ganztägig.

5. Mitfahrten und Zubuchungen

(1) Es können für die gesamte Fahrt Zubuchungen in Form von weiteren Mitreisenden (Erwachsene und/oder Kinder) ausgewählt werden. Die Anzahl der Mitreisenden ist auf maximal 4 Erwachsene und maximal 4 Kinder (zwischen dem 6. und 15. Geburtstag) begrenzt.

(2) Mit RVVswipe ist in Verbindung mit den Regelungen in § 11 der Beförderungsbedingungen durch Zubuchung eines Kinder-Tickets die Mitnahme von Fahrrädern möglich. In Zügen gelten für Gepäck und Fahrräder ausschließlich die Tarife der Eisenbahnunternehmen.

(3) In Nahverkehrszügen gelten RVV-Fahrausweise nur für die 2. Wagenklasse. Eine Zubuchung in die 1. Klasse ist nicht möglich.

6. Eingeschränkte Gültigkeit des RVV-Tarifs im Bus- und Bahnverkehr

(1) Bei Fahrten auf Streckenabschnitten, die in folgenden Verbundräumen bzw. Tarifgemeinschaften beginnen oder enden (rot gestrichelt markierte Gebiete gemäß RVV-Tarifzonenplan), erfolgt die Abrechnung der Fahrt immer beginnend ab der ersten Haltestelle im RVV-Gebiet oder bis zur ersten Haltestelle im RVV-Gebiet. Diese Einschränkung betrifft die Überlappungsbereiche mit folgenden Verbundräumen bzw. Tarifgemeinschaften
- Verkehrsgemeinschaft Landkreis Kelheim (VLK)
- Tarif Oberpfalz Nord (TON)
- Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN)
- Verkehrsgemeinschaft Landkreis Straubing (VLS)
- Verkehrsgemeinschaft Landkreis Cham (VLC)

(2) Die Rufbuslinien 900 (Wörth a. d. Donau – Falkenstein) sowie 8408 und 8412 (BAXI Schwandorf) sind von RVVswipe ausgeschlossen. Außerdem kann der Fahrradbus (Fahrradbuslinie nach Falkenstein) nicht mit RVVswipe genutzt werden.

7. On-Demand Verkehr mit elma

(1) RVVswipe kann auch im elma-Bediengebiet genutzt werden (mehr auf https://www.elma-mobil.de/#elmapreise). Voraussetzung dafür ist eine aktive Bluetooth-Verbindung auf dem genutzten Smartphone.

(2) Bei Fahrten innerhalb des elma-Bediengebiets erfolgt eine automatische Abrechnung des elma-Tickets pro Person und Fahrt.

(3) Bei Fahrten aus dem elma-Bediengebiet heraus, bei denen eine Kombination mit einem RVV-Ticket entsteht, wird abgerechnet:
- elma-Aufpreis-Ticket pro Person bzw. Reisegruppe
- RVV-Ticket basierend auf dem berechnet Bestpreisprinzip

8. Fahrausweisprüfung

(1) Die Fahrtberechtigung in der App auf dem Display des mobilen Endgeräts ist dem Prüfpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Bedienung des Mobiltelefons obliegt den Kunden.

(2) Da die Fahrtberechtigung personenbezogen ist, ist der Fahrgast inklusive aller mitfahrenden Personen verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweisprüfung auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) zu belegen.

(3) Kann keine gültige Fahrtberechtigung bei einer Fahrausweisprüfung vorgezeigt werden, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben.

9. Erstattungen

(1) Erstattungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Wird nach der Fahrt festgestellt, dass der Tarif nicht korrekt berechnet oder eine durch eine betriebsbedingte Störung erhöhte Preisberechnung in Rechnung gestellt wurde, so muss dies innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Fahrt angemeldet werden. Bei erfolgreicher Prüfung erfolgt eine Rückerstattung des Differenzbetrags.

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